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Investitionsabzugsbetrag – ist die verbindliche Bestellung vom Tisch?

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) gerade für Existenzgründer die Nachweispflichten für die Inansprucknahme der Vorgängerin der Investitionsabzugsbetrags, der damaligen Ansparrücklage, mit dem Nachweis der verbindlichen Bestellung bewusst hoch angesetzt hatte, scheint die gesetzliche Änderung beim Investitionsabzugsbetrag auch eine Änderung der Rechtsprechung zur Folge zu haben.

Das Finanzgericht München hat zuletzt entschieden (AZ 2 K 655/10), dass der Nachweis der verbindlichen Bestellung wie im Falle der Ansparrücklage auch für Existenzgründer von der Finanzverwaltung nicht mehr verlangt werden kann. Dies erstaunt nicht, da die gesetzliche Grundlage des § 7g EStG sich dahin gehend geändert hat, dass durch den steuerlichen Abzugsbetrag das steuerliche Ergebnis nicht mehr ungehindert auf andere Kalenderjahre verschoben werden kann. Wird der Investitionsabzugsbetrag in den drei Folgejahren nicht genutzt, so ist der steuerliche Abzugsbetrag dem Kalenderjahr wieder hinzuzurechnen, in dem er zum Abzug gebracht wurde. Im Gegensatz dazu würde die Ansparrücklage erst in dem Kalenderjahr wieder aufgelöst (hinzugerechnet), in dem die Rücklage endgültig nicht in Anspruch genommen wurde.

Mit dieser – überzeugenden – Begründung hat das Finanzgericht München auch die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch dagegen Nichtzulassungsbescherde eingelegt (AZ X B 232/10), so dass damit eine endgültige Entscheidung über die verbindliche Bestellung ansteht. Angesichts der Begründung des Finanzgerichts stehen die Chancen für Existenzgründer allerdings gut.